Kanu-Club Lampertheim 1952 e.V.
Leistungssport - Gesundheitssport - Breitensport - Inklusion 

Satzung des Kanu Club Lampertheim 1952 e.V.


Inhalt


§            1            -             Name, Sitz und Geschäftsjahr
§            2            -             Zweck des Vereins
§            3            -             Gemeinnützigkeit
§            4            -             Mitgliedschaft
§            5            -             Organe des Vereins
§            6            -             Mitgliederversammlung
§            7            -             Vorstand
§            8            -             Eigenständigkeit der Vereinsjugend
§            9            -             Kassenprüfung
§            10          -             Beiträge
§            11          -             Vereinsordnungen
§            12          -             Rechte und Pflichten
§            13          -             Auflösungsbestimmungen
§            14          -             Datenschutzklausel
§            15          -             Schlussbestimmung

Anhang-             Jugendordnung

 

§      1   -             Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.     Der Verein führt den Namen Kanu-Club Lampertheim 1952 e.V. und hat seinen Sitz in Lampertheim. Er wurde am 18.10.1952 gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt, Registerabteilung Lampertheim, unter VR 60240 eingetragen.

2.     Der Verein ist Verbandsmitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden.

3.     Das Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Jahres.

 

§      2   -             Zweck des Vereins

1.     Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Kanu-Sports und der sportlichen Jugendhilfe.

2.     Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

·   Ausbau und Pflege des Kanusportes auf breitester Grundlage als Leistungs- und Breitensport für alle Altersklassen

·   entsprechende Organisation eines geordneten Sport- und Übungsbetriebes für alle Bereiche

·   die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes

·   den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern

·   die Durchführung von und Beteiligung an sportlichen Wettkämpfen

·   die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen

·   Unterstützung sowie Aus- und Fortbildung der im Verein engagierten Mitglieder

 §     3   -             Gemeinnützigkeit

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften gem. § 52 der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich und erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

2.    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstige Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

3.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen vergünstigt werden.

4.    Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

5.     Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

§      4   -             Mitgliedschaft

1.     Der Verein führt als Mitglieder:

1.     Ordentliche Mitglieder (aktive und passive)

2.     Kinder und Jugendliche Mitglieder bis zu 18 Jahren  

3.     Ehrenmitglieder

2.    Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder zu 1.1 und 1.3.

3.     Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse, Religion und Staatsangehörigkeit werden.

4.     Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.

5.     Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

6.     Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
Der freiwillige Austritt muss schriftlich per Einschreiben dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum 31.12. eines Jahres möglich. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.

7.     Der Ausschluss eines Mitglieds und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:

·          wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird.

·          bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien,

·          wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,

·          wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.

8.     Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Beschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig über den Ausschluss.

  

§      5   -             Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1.     Die Mitgliederversammlung

2.     Der Vorstand

  

§      6   -             Mitgliederversammlung

1.     Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

2.     Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich am 3. Wochenende im Januar stattfinden.

3.     Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen zuvor entweder schriftlich in Papierform, per Telefax oder in elektronischer Form - z.B. E-Mail - zu erfolgen.

4.     Die Tagesordnung soll enthalten:

1)     Begrüßung durch den 2.Vorsitzenden 

2)     Bericht des 1. Vorsitzenden und Vorschau

3)     Ehrungen

4)     Bericht der Kassenprüfer

5)     Bericht des Kassenwartes

6)     Bericht des Jugendwartes und Vorschau

7)     Aussprache über die Berichte 2) bis 6)

8)     weitere Berichte des / der:
a)         Sportwartes für Leistungssport
b)        Sportwartes für Breitensport
c)         Motorbootwartes
d)        Gleichstellungsbeauftragten
e)        Hallen- und Gerätewartes
f)         Beisitzer

9)     Aussprache der Berichte zu 8)

10)    Schriftliche Anträge an die Versammlung
Aussprache und Abstimmung

11)    Entlastung des Vorstandes

12)    Neuwahl des Vorstandes

13)    Neuwahl der Kassenprüfer

14)    Bekanntgabe der Vereinstermine durch den 1. Vorsitzenden

15)    Verschiedenes

5.     Der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder ein zu bestimmendes weiteres Mitglied des Vorstandes leitet die Versammlung. Die Wahl des 1. Vorsitzenden leitet ein von der Mitgliederversammlung bestimmter Wahlleiter.

6.     Die Vorstandswahlen finden statt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

7.     Die Abstimmungen erfolgen, gleich über welchen Gegenstand, per Akklamation.
Auf Antrag erfolgt die Wahl in geheimer Abstimmung.

8.     Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

9.     Zur Beschlussfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmung der Ziffer 10, die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

10.  Satzungsänderungen können nur mit ¾ Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

11.  Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.

  

§      7   -             Vorstand

1.     Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der / die

·          1. Vorsitzende

·          2. Vorsitzende

·          Kassenwart(in)

       Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grund-stücksgleiche Rechte) die schriftliche Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich ist. 

2.     Der geschäftsführende Vorstand, der jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt wird, besteht aus dem / der:

·          1. Vorsitzenden

·          2. Vorsitzenden

·          Kassenwart(in)

·          Schriftführer(in)

·          Jugendwart(in)

Dabei steht das Amt des 1. Vorsitzenden und des Kassenwartes in geraden Jahren zur Neuwahl an während die verbleibenden Ämter in ungeraden Jahren zur Wahl anstehen.

3.     Der erweiterte Vorstand wird aus dem Vorstand gemäß Ziffer 2 und folgenden Vertretern gebildet, die in jeder Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt werden:

a)    Ämter mit sportlichem Schwerpunkt

·          Sportwart(in) für Leistungssport

·          Sportwart(in) für Breitensport

·          Motorboot-Wart(in)

b)    Ämter mit allgemeinen Aufgaben

·          Gleichstellungsbeauftragte(r)

·          Hallen- und Gerätewart(in)

·          2 Beisitzer

·          gegebenenfalls den / die Sprecher(in) bestellter Ausschüsse

c)    Ehrenvorsitzende

Wählbar zu 2. + 3. sind alle Mitglieder des Vereins ab vollendetem 18. Lebens-jahr. Wiederwahl ist zulässig. Wahlberechtigt sind die Mitglieder lt. § 4.2 dieser Satzung. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist zulässig, sofern die Mitgliederver-sammlung im Einzelfall die Zustimmung erteilt.

4.     Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben. Die Geschäftsordnung regelt die Aufgaben- und Kompetenzbereiche der jeweiligen Ämter. Sie ist nicht Bestandteil dieser Satzung. Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen.

5.     Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand selbstständig ergänzen.

6.     Der Vorstand muss zurücktreten, wenn in einer Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit das Misstrauen ausgesprochen wird. Spätestens 60 Tage danach muss der Vorstand neu gewählt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt führt der seitherige Vorstand die Geschäfte weiter.

 

 §           8            -             Eigenständigkeit der Vereinsjugend

1.     Mitglieder der Vereinsjugend sind alle Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 21. Lebensjahr sowie deren gewählte Funktionsträger.

2.     Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.

3.     Die Jugendversammlung ist oberstes Organ der Vereinsjugend.
Der / die Jugendwart(in) vertritt die Interessen der Jugend im Vorstand. Er ist zum besonderen Vertreter gem. § 30 BGB bestellt. Seine Vertretungsmacht ist auf Rechtsgeschäfte der KCL-Jugend im Rahmen der Satzung und der Jugendordnung beschränkt.

4.     Alles Weitere regelt die Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist und von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.
Sie ist Bestandteil dieser Satzung.

 

§      9   -             Kassenprüfung

1.     Die Mitgliederversammlung wählt in jedem Jahr 2 Kassenprüfer. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören.

2.     Die gesamte Vereinskasse mit allen Konten und Belegen ist jährlich spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung oder bei Bedarf zu prüfen.

3.     Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

 

§    10   -             Beiträge

1.     Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Aufnahmegebühr, Beiträge, ggf. Umlagen und für besondere Leistungen Gebühren. Dies ist in der Beitragsordnung geregelt, die durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

2.     Mitglieder, die mehr als drei Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind, verlieren das Recht auf Nutzung aller Vereinseinrichtungen und der Ausübung des Stimmrechts.

 

§    11   -             Vereins-Ordnungen

1.     Die von der Jugendversammlung beschlossene Jugendordnung regelt die Grundsätze, Aufgaben und Organe der Vereinsjugend. Sie ist Bestandteil dieser Satzung.

2.     Die vom Vorstand beschlossene Geschäftsordnung regelt die Aufgaben- und Kompetenzbereiche der jeweiligen Funktionsträger. Jedes Vorstandsmitglied vertritt sein darin festgelegtes Aufgabengebiet selbständig. Sie ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

3.     Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Ordnungen sind für alle Mitglieder verbindlich. Sie sind nicht Bestandteile dieser Satzung.

4.     Außerdem sind die Ordnungen der zuständigen Dachverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.

 

 

§    12   -             Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.     Die Mitglieder des Vereins sind gehalten, am Leben des Vereins teilzunehmen und seine Arbeit zu fördern. Alle Mitglieder sind verpflichtet, Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens zu verhindern.

2.     Sie können die Behandlung von bestimmten Tagesordnungspunkten auf der Mitgliederversammlung beantragen; hierzu ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand erforderlich, der spätestens vier Tage vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden muss. Dringlichkeitsanträge können zu Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich eingebracht werden, sie bedürfen aber für die Zulassung der absoluten Mehrheit der Mitgliederversammlung.

3.     Alle Mitglieder im Alter von 15 – 65 Jahren übernehmen die Verpflichtung, ihre Arbeitskraft im Bedarfsfalle und unter Berücksichtigung der eigenen Belange unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Ein solches Bedürfnis wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Sollte dem Mitglied der Arbeitseinsatz nicht möglich sein, so ist der Verein berechtigt, ersatzweise einen Betrag einzuziehen. Ein Ausgleich mit der Arbeitsleistung eines anderen Mitgliedes in häuslicher Gemeinschaft ist jedoch möglich. Der Verein schließt eine Unfallversicherung für jene Unfälle ab, die bei der Erfüllung der Arbeitsverpflichtung entstehen.

 

§    13   -             Auflösungsbestimmungen

1.     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

2.     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das etwa vorhandene Vermögen des Vereins an den lsb h, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und zwar zur Förderung des Sportes zu verwenden hat.

3.     Sollte Liquidation notwendig sein, so hat die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestellen.

 

§    14   -             Datenschutzklausel

1.     Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und Zwecke des Vereins personenbezogene Daten und persönliche und sachliche Verhältnisse der Vereinsmitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

2.     Durch ihre Mitgliedschaft und Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung ist nicht statthaft.

3.     Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft, Berichtung im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung und/oder Löschung seiner Daten.

4.     Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

 

 

§    15   -             Schlussbestimmung

Diese von der Mitgliederversammlung am 03.04.2009 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Lampertheim, den 03.04.2009

 

(Hinweis: Die Eintragung im Vereinsregister erfolgte am 22.01.2016)


 

Jugendordnung                

 

§      1   -             Name und Mitgliedschaft

Diese Jugendordnung ist Bestandteil der Satzung des Kanu-Club Lampertheim 1952 e.V.. Mitglieder der Vereinsjugend sind alle Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 21. Lebensjahr sowie deren gewählte Funktionsträger.

§      2   -             Grundsätze

Die KCL-Jugend führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung und Ordnung des KCL. Sie entscheidet über die bestimmungsgemäße Verwendung der ihr zufließenden öffentlichen Mittel.

§      3   -             Aufgaben der Kanu-Jugend

1.     Die Förderung des Kanusports ist Teil der Jugendarbeit.

2.    Die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen.

3.    Die Entwicklung neuer Formen des Jugendsports und zeitgemäßer Freizeitgestaltung.

4.    Die Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen.

§      4   -             Organe

Die Organe der Vereinsjugend des KCL sind                       a) die Jugendvollversammlung

                                                                                                               b) der Jugendwart

                                                                                                               c) der Jugendsprecher

§      5   -             Jugendvollversammlung

Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der KCL-Jugend. Sie besteht aus allen Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr und dem Jugendwart.

Die Jugendvollversammlung findet mindestens einmal im Jahr spätestens vier Wochen vor der Jahreshauptversammlung statt. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher durch den Jugendwart oder Jugendsprecher.

Die Jugendvollversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern der Vereinsjugend beschlussfähig. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.

Die Jugendvollversammlung wählt den Jugendwart, der von der Jahreshauptversammlung bestätigt wird. Er muss am Tag der Wahl das 21. Lebensjahr vollendet haben.

Der Jugendsprecher darf nicht jünger als 12 und nicht älter als 18 Jahre alt sein. Er hat kein Stimmrecht im Gesamtvorstand des KCL. Der Jugendsprecher wird bei der Jahreshauptversammlung vorgestellt.

§      6   -             Änderungen

Änderungen der Jugendordnung bedürfen der Zustimmung einer Mehrheit von Zweidritteln der Jugendvollversammlung und der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung.

§      7   -             Besondere Bestimmungen

Sollte der von der Jugendvollversammlung gewählte Jugendwart keine Stimmenmehrheit finden und wenn kein Jugendsprecher gewählt wird oder beide aus ihren Ämtern ausscheiden, übernimmt der Vorstand oder ein vom Vorstand beauftragtes Mitglied die Jugendleitung so lange, bis jeweils ein Nachfolger die Jugendarbeit aufnimmt.

§            8            -             Inkrafttreten

Diese Jugendordnung tritt mit der Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung des KCL am 26.01.1996 in Kraft.

 

(Hinweis: Die Eintragung im Vereinsregister erfolgte am 05.06.1996)